AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schichtwerk AG (nachstehend Schichtwerk AG genannt)

  1. Geltungsbereich
    1.1 Für jede von Schichtwerk AG auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die aktuelle Ausgabe ist im Internet unter www.schicht-werk.ch publiziert. Die AGB können jederzeit ohne Anzeige geändert werden. Weitere mündliche Vereinbarungen oder Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur durch schriftliche Bestätigung der Schichtwerk AG rechtswirksam.

  2. Offerten, Preise und Zahlungsbedingungen
    2.1 Offerten und Auftragsbestätigungen sind für die Zeitdauer von 3 Monaten ab Zustellung für Schichtwerk AG verbindlich.
    2.2 Technische Beratungen, Auskünfte und Ratschläge über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten von Produkten sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Angaben seitens Schichtwerk AG haben lediglich beratenden Charakter. Sie basieren auf dem heutigen Stand der Technik und den Erfahrungen und erfolgen nach bestem Wissen. Eine Verbindlichkeit daraus kann nicht abgeleitet werden.
    2.3 Alle Angebote und Preise verstehen sich ab Werk des Auftragsnehmers ausschließlich Verpackung. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten, diese wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
    2.4 Die Fakturen sind innert 30 Tagen ab Faktura Datum netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in üblicher Höhe zu berechnen.

  3. Anlieferung und Beschaffenheit der Ware
    3.1 Die Verpackung der zu bearbeitenden Teile muss bei der Anlieferung so beschaffen sein, dass bei sachgerechter Entladung eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Sperrige und / oder schwere Teile sind mit geeigneten Befestigungs- und Transportvorrichtungen zu versehen.
    3.2 Die zu bearbeitende Ware muss in sachgerechtem Zustand angeliefert werden. Dies schließt unter anderem Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler, welche eine fachgerechte Weiterbearbeitung erschweren oder verhindern, aus.
    3.3 Der Besteller ist verpflichtet, selbständig über wichtige Kriterien der Ware oder Veränderungen derselben bezüglich der Oberflächenbeschichtung frühzeitig zu informieren. Diese beinhaltet unter anderem Angaben bezüglich Materialzusammensetzung, Reinheitsgrad, Wärmebehandlungszustand, Oberflächenbearbeitungszustand, Eigenspannung etc.

  4. Auftragserteilung, Durchführung, Lieferfrist, Farbton und Transport
    4.1 Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistung richtet sich nach dem Inhalt des vom Besteller angefragten Auftrags. Um Fehler betreffend Behandlungsart zu vermeiden, sind die Aufträge schriftlich zu erteilen. Die Bezeichnung von Beschichtungsflächen ist auf einer Materialliste mit markierter Profilskizze deutlich anzugeben.
    4.2 Erfolgen Lieferungen durch Drittunternehmen im Auftrag des Bestellers, werden die Drittunternehmen als Erfüllungsgehilfen des Bestellers betrachtet.
    4.3 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Abklärungen sämtlicher technischer Fragen sowie die Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Daher sind zuvor vereinbarte Liefertermine nicht verbindlich. Bei allfälligen Überschreitungen der Lieferfristen ist der Besteller nicht berechtigt, den Auftrag zu annullieren oder Schadenersatzansprüche zu stellen. Wird die Lieferung durch Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen oder andere Umstände, welche von der Schichtwerk AG nicht beeinflusst werden können, verzögert oder verunmöglicht, steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Bereits ausgeführte Arbeiten sind in jedem Fall zu bezahlen.
    4.4 Der Farbton wird in der Regel nach RAL-, NCS-Code oder Muster gewählt. Aus technischen Gründen sind bei Lieferungen gegenüber Farbvorlagen Abweichungen möglich und müssen akzeptiert werden. Die Ursache für Farbdifferenzen (Pigmentierung, Einwiegen, Schwankungen der Laboreinrichtungen usw.) treten schon bei der Herstellung der Farbe auf. Äußere Einflüsse wie Licht, Wetter und Temperatur können Farbtöne stark verändern, weshalb für den Außenbereich besondere Bestimmungen der Farbhersteller gelten. Um Missverständnisse zu vermeiden, fragen Sie uns bitte frühzeitig an. Wir beschichten vor der Fertigung gerne ein Ausfallmuster oder beraten Sie entsprechend Ihren Wünschen.
    4.5 Die Lieferung erfolgt ab Werk unverpackt. Der Transport geht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers, es sei denn, dies sei schriftlich anders vereinbart. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Besteller zu vertreten hat, so beginnt der Gefahrenübergang mit dem Tage der Bereitstellung.

  5. Abnahme der Lieferung, Abnahmeverzug
    5.1 Die Prüfung der Lieferung auf Ihre Vollständigkeit und Mängelfreiheit hat sofort nach Erhalt zu geschehen und allfällige Mängel sind Schichtwerk AG innert fünf Tagen nach Erhalt schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
    5.2 Wird die Lieferung vom Besteller nicht gemäss Ziffer 5 abgenommen, so wird diese gleichwohl in Rechnung gestellt.

  6. Garantie und Gewährleistung des Herstellers
    6.1 Schichtwerk AG haftet nur für die Qualität des aufgebrachten Materials in der vereinbarten Spezifikation und für die richtige Ausführung der Beschichtung.
    6.2 Für Artikel, bei denen der bestehende Belag entfernt werden muss, übernimmt Schichtwerk AG für eventuell auftretende Schäden keine Haftung.
    6.3 Die Garantiezeit beträgt 12 Monate ab Auslieferung der Ware. Abweichende Garantiezeiten sind schriftlich zu vereinbaren. Mit der Garantie erwächst dem Besteller nur der Anspruch auf Reparatur der Beschichtung oder auf Neubeschichtung der beanstandeten Gegenstände gemäss Entscheid der Schichtwerk AG. Mit Ablauf der Garantiezeit verjähren die Ansprüche auf Gewährleistung.
    6.4 Ausgenommen von der Garantie sind Schäden infolge normaler Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Benutzung ungeeigneter Medien, Ablöseerscheinungen der Beschichtung infolge Diffusion sowie generell infolge anderer Gründe, die Schichtwerk AG nicht zu verantworten hat.
    6.5 Entspricht die zu beschichtende Konstruktion oder der Beschichtungsmaterialentscheid nicht den Richtlinien der Schichtwerk AG und verlangt der Besteller trotz der Abmahnung durch die Schichtwerk AG deren Ausführung, so entfällt jegliche Garantieleistung durch die Schichtwerk AG.
    6.6 Bei nicht oder unvollständiger Information des Bestellers über den Verwendungszweck der zu beschichtenden Ware entfällt jegliche Gewährleistung durch die Schichtwerk AG.
    6.7 Führt die Oberflächenveredelung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretbaren Gründen nicht zum Erfolg, so ist der Besteller verpflichtet, die vereinbarten Kosten zu tragen.
    6.8 Schichtwerk AG übernimmt keine Garantie für die Eignung der Beschichtung bezüglich des vom Besteller vorgesehenen Zwecks oder die Tauglichkeit zum Gebrauch, es sei denn, dies sei schriftlich vereinbart.

7. Konstruktion / Beschaffenheit

MängelEs besteht keine Prüfungspflicht für die angelieferten Waren. Für Fehler in der Konstruktion, der verwendeten Techniken und Materialen entfallen sämtliche Garantie- und Schadenersatzansprüche.
MaterialEs sind Materialen die chemisch sowie thermisch beständig sind zu verwenden. Andernfalls ist es zwingend, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen.
SchleifspurenFür Kratz-, Schweiss- und Schleifspuren bei angelieferten Teilen, welche nach der Beschichtung noch sichtbar sind, wird keine Garantie übernommen. Wird ein Schleifkorn gröber als 120 verwendet, sind nach der Beschichtung Schleifspuren, Reifenbildung ersichtlich oder es können beim Einbrennen im Ofen Ausgasungen entstehen
Farbabweisende MaterialienSpezielle Fette, Öle, Kitte und Dichtungsmassen können Schäden in der Beschichtung bewirken. Grundsätzlich dürfen keine Teile angeliefert werden, die mit Silikon in Kontakt gekommen sind. In diesen Fällen lehnen wir Garantieansprüche vollumfänglich ab und behalten uns vor, die Reinigung bzw. das Wechseln der Bäder in Rechnung zu stellen
Rost, ZunderTeile, die mit Rost, Zunder oder Walzhaut angeliefert werden, müssen gebeizt oder sandgestrahlt werden. Durch das Beizen lässt sich die Zunder/Walzhaut nicht immer vollständig entfernen und nach dem Beschichten sind die Oberflächenstrukturen noch sichtbar. Eine auf dieser Oxidschicht aufgetragene Beschichtung verbindet sich zwar gut mit dieser Oxidschicht, nicht aber mit dem eigentlichen Untergrund/Produkt.
Feuerverzinkte TeileBei feuerverzinkten Teilen kann nach dem Einbrennen (ca. 200°C) der Pulverschicht eine Krater- und Blasenbildung auftreten für welche wir keine Garantie übernehmen. Durch vorgängiges Staubstrahlen wird diese Krater- und Blasenbildung grösstenteils minimiert sowie die Haftung der Beschichtung auf dem Zink erhöht. Die verfahrensbedingten Unebenheiten, Läufe und Zinkschnäuze sind nach der Beschichtung immer noch sichtbar und werden auch durch vorgängiges Staubstrahlen und schleifen nicht vollständig entfernt. Eine erhöhte Qualität kann mit einer Zweitbeschichtung (Grundierung bzw. Duplexierung) inkl. evtl. Zwischenschliff erreicht werden.
SpachtelarbeitenBei Teilen, die pulverbeschichtet werden, sind aufgrund der hohen Einbrenntemperatur (200°C) grundsätzlich keine Spachtelarbeiten möglich. Bei Teilen, die nasslackiert werden, sind Spachtelarbeiten bei leichten Dellen möglich. Dies hängt aber stark von der Beanspruchung der Teile ab, weshalb die Verwendung der Teile vom Auftraggeber angegeben werden muss. Gerne beraten wir Sie über die entsprechenden Möglichkeiten.
Spitzen / KantenJe runder die Kanten ausgebildet sind, desto gleichmässiger ist die Überzugsdicke der Farbe. Scharfe Kanten und Spitzen sind auf Grund eines geringen Schichtdickenaufbaus vom Konstrukteur / Hersteller zu vermeiden! In der Bestellung muss auf die Scharfkantigkeit hingewiesen und das Abrunden verlangt werden. Fehlt dieser Hinweis wird die Gewährleistung für das Durchschimmern der Kante sowie der Korrosionsschutz abgelehnt.
SchweissnähteSind nach Möglichkeit durchgehend, homogen und porenfrei auszuführen. Schweissraupen, Schweissperlen und Übergänge müssen sauber und porenfrei verschliffen werden.
WandstärkenDie Wandstärken der Werkstücke sollten möglichst gleichmässig sein. Grosse Dickenunterschiede sind zu vermeiden.
OberflächenfehlerAlle zu behandelnden Flächen müssen dicht und porenfrei sein. Bei Grauguss, Stahlguss und Aludruckguss ist auf Lunker- und Porenfreiheit zu achten.
EntlüftungslöcherAn Hohlkörpern sind entsprechende Entlüftungs-Löcher (min. 5-10 mm) für eine einwandfreie Tauchvorbehandlung vorzunehmen. Wenn die Vorbehandlungsflüssigkeiten nicht ablaufen können, besteht eine Auskochgefahr (Dampfentwicklung) der Beschichtung im Einbrennofen.
Kontaktstellen

Beim Aufhängen der zu beschichtenden Teile entstehen Kontaktstellen, welche nicht beschichtet sind. Die Kontaktstellen sind vom Konstrukteur zu bezeichnen. 

 

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Schichtwerk AG behält sich ausdrücklich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
8.2 Schichtwerk AG behält sich ausdrücklich das Eigentum an den technischen Entwicklungen, den entsprechenden Konstruktionen und Vorrichtungen für die Applikation und die Verarbeitung der Beschichtung vor.

9. Haftung
9.1 Für das der Schichtwerk AG zur Verfügung gestellte Material oder wenn das für die Bearbeitung zu verwendende Material / Produkt durch den Besteller vorgeschrieben wurde, übernimmt Schichtwerk AG keine Garantie. Ebenso entfällt die Haftung im Bereich der Gewährleistungsausschlüsse gemäss Artikel 6.
9.2 Für Folgeschäden wie für Forderungen von Drittpersonen wird keine Haftung übernommen. Im Weiteren verzichtet der Besteller auf das Recht, Schichtwerk AG für Forderungen durch Dritte zu belangen.
9.3 Eine weitergehende Haftung für Schäden als unter Ziffer 6 aufgeführt, ist ausgeschlossen.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Schichtwerk AG erwachsenen Verbindlichkeiten ist der Sitz der Schichtwerk AG. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
Schichtwerk AG, Böschachstrasse 111, 9443 Widnau